AGB

I Vertragsabschluss

  1. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen und sonstige Nebenleistungen ausschließlich zu unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen – auch bei Ausgleichsgeschäften – erfolgen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren gelten diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen oder die Ware ausgeliefert haben.
  3. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen – insbesondere Zusicherungen über Werkstoffqualitäten oder Vereinbarungen, die von unseren Bedingungen abweichen – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  4. Daten unserer Kunden werden von uns per EDV gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.
  5. Alle Angaben über unsere Produkte sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine Beschaffungsgarantien. Branchenübliche Abweichungen (Fabrikationstoleranzen) sind zulässig, ebenso Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% Gewicht. Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster. Die Beschaffenheit des Musters gilt nicht als zugesichert oder garantiert.

II Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehen sich ab Werk oder bei Lieferung vom Lager ab Lager ausschließlich der Kosten für etwaige Verpackungen oder Transport- kostenzuschläge zzgl. Umsatzsteuer.
  2. Maßgebend für die Preisberechnung ist die beim Lieferwerk bzw. in unserem Lager festgestellte Menge in Stück, Meter oder Kilogramm. Bei Legierungs–, Teuerungs– oder Schrottzuschlägen gelten die am Tage der Lieferung von den Werken veröffentlichten Zuschläge. Verpackung wird besonders berechnet und bei frachtfreier Rücksendung mit 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben.
  3. Sind Preise (z.B. Legierunszuschläge) nicht veröffentlicht worden, gelten die Marktpreise im Zeitpunkt der Lieferung als vereinbart. Ändern sich später als 4 Wochen nach Vertragsabschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechendem Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff– und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarung verteuern. In diesem Fall kann der Käufer binnen 4 Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung seine betroffenen Aufträge streichen.

III Zahlung und Verrechnung

  1. Unsere Forderungen sind 30 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag darüber verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, kommt der Kunde spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, Zinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner 30 Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt.
  2. Wir nehmen rediskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Gutachten über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzgl. der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen über kurzfristige Kredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 7% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank (§247 BGB).
  3. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeigent sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind auch dann berechtigt, noch anstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen. Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen den Betrieb des Käufers zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen.
  4. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wenn seine Gegenansprüchen unbestritten und rechtskräftig sind.
  5. Eine Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers. Eine evtl. zu erstellende Gutschrift über das zurückgenommene Material wird höchstens 70% des Verkaufspreises betragen. Wurden Transportkosten bei der Anlieferung von uns getragen, wird die Gutschrift um die tariflich festgelegten Frachten gemindert. Auch sind wir berechtigt, Bearbeitungskosten abzuziehen, mindesten jedoch eine Kostenpauschale von 100 Euro.
  6. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

IV Sicherheiten

Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang üblichen Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

V Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, somit also auch bis zur Erfüllung einer Saldoforderung einschl. aller Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten, behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen besonders für bezeichnete Forderungen geleistet werden. Verrechnungshinweise werden von uns nicht akzeptiert. Der Eigentumsvorbehalt in jeder Form gilt auch dann uneigeschrlänkt, wenn wir durch von uns ausgestellte Wechsel oder auf sonstige Weise die Bezahlung unserer Kaufpreisforderungen ermöglichen und dann Ansprüche aus anderem Rechtsgrunde fortbestehen. (Scheck/– Wechselverfahren) Der Eigentumsvorbehalt wird wie folgt erweitert und verlängert:
    1. die Vorbehaltsware bleibt in jeder Fertigungsstufe unser Eigentum, auch wenn sie zu einer neuen Sache verarbeitet wird. Be- und Verarbeitung gilt als für uns vorgenommen unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeit- te Ware dient zur Sicherung unserer sämtlichen Ansprüche. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Ware gilt das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Auch sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
    2. der Käufer darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen veräußern. Er tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung an uns ab, und zwar gleichgültig, ob dann Ansprüche aus Kauf-, Werkvertrag oder ungerechtfertigter Bereicherung bestehen, oder nach der Bearbeitung an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Die Abtretung ist auf den Materialwert beschränkt, falls unsere Vorbehaltsware vom Käufer mit anderen unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Materialien geliefert wurde. Voraus und akonto-Zahlungen des Endabnehmers verrechnet der Käufer zunächst auf die bei ihm entstandenen Lohnkosten, Sicherungsübereignung und Verpfändung der unter Eigentumsvorbehalt – auch dem erweiterten Eigentumsvorbehalt – gelieferten Ware ist dem Käufer nicht gestattet. Von jeder bevorstehenden oder vollzogenen Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten.
    3. Veräußert der Käufer unsere Vorbehaltsware, so tritt er hiermit bereits jetzt seine Ansprüche aus der Veräußerung mit allen Nebenrechten an uns ab (verl. Eigentumsvorbehalt).
    4. Die Abtretungen an uns haben Vorrang vor dem unsere Forderung übersteigenden Rest. Auf Verlangen hat der Besteller die Abtretung an den Drittschuldner bekanntzugeben, uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und uns alle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert unserer Sicherung unsere Forderung um mehr als 20 %, geben wir auf Wunsch des Bestellers die übersteigenden Sicherungen nach unserer Auswahl frei. Von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen unserer Ware durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich unterrichten.
    5. Muss bei der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware ein Abtretungsverbot des Endabnehmers akzeptiert werden, so hat der Käufer für uns gleichwertige Sicherheiten zu bestellen. Dies gilt auch im Fall des uns anzuzeigenden echten Factorings. Der Käufer verpflichtet sich, auf unser Verlangen hin seine Kunden zur Hinterlegung des Rechnungsbetrages oder zur Überweisung auf ein von uns zu benennenden Kontos aufzufordern. Auf Abtretungsverbote der Endabnehmer hat uns der Käufer hinzuweisen.
  2. Der Käufer ist berechtigt, trotz Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung die Zahlung an sich zu verlangen. Er hat die Beträge unverzüglich an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Dieses Recht entfällt, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht mehr nachkommt oder ein gewöhnlicher Geschäftsverkehr nicht mehr gewährleistet ist. Somit erlischt sein Recht auf Besitz der Ware. Dies gilt insbesondere bei Abschluss eines Factoringvertrages. Im übrigen sind wir berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt dem Drittschuldner anzuzeigen. Der Käufer ist verpflichtet, uns die hierfür erforderlichen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen und uns über die Höhe der noch bestehenden Forderungen Auskunft zu erteilen. Wir sind berechtigt die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückzufordern. Die Kosten hierfür trägt der Käufer. Zur Verfolgung des einfachen und erweiterten Eigentumvorbehaltes ermächtigt uns der Käufer schon jetzt, seine Betriebsräume zu betreten und uns sämtliche Unterlagen, die für die Identifizierung des von uns gelieferten Materials in Frage kommen, einzusehen zu lassen. Wir sind berechtigt, unsere Waren aufzulisten und zu kennzeichnen.
  3. Ist unser Eigentumsvorbehalt untergegangen und ist unsere Kaufpreisforderung auch nicht mehr in sonstiger Weise gesichert, so verpflichtet sich der Käufer, uns die Ansprüche abzutreten, die ihm gegen den Endabnehmer unserer Waren, gleich aus welchem Rechstsgrunde zustehen. Die Abtretung beschränkt sich auf den Wert des Materials, das zu diesem Zeitpunkt unserer Lieferung noch zugeordnet werden kann.

VI Lieferfristen - Liefertermine

  1. Lieferfristen müssen schriftlich vereinbart sein und stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung, ist durch uns verschuldet. Falls es nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde, gelten die Lieferfristen und -termine nur annähernd. Sie beginnen mit Zugang des Bestätigungsschreibens, nicht jedoch vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen beziehen sich immer nur auf den Zeitpunkt der Absendung der Waren oder auf den Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft, falls der Käufer selbst abholt. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
  2. Vorstehende Ziffer 1 gilt auch, falls Lieferfristen oder -termine als ausdrücklich fest vereinbart wurden.
  3. Geraten wir in Lieferverzug, so ist der Käufer berechtigt, uns eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen, nach deren Ablauf er vom Vertrag insoweit zurücktreten kann, als die Ware nicht versandbereit gemeldet wurde. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen, § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

VII Höhere Gewalt und sonstige Lieferbedingungen

  1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen auch währungs-, handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderungen der Verkehrswege sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferung wesentlich erschwehren, oder ansonsten unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.
  2. Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist in soweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt ist. Schadenersatzansprüche aus Verzug und Nichterfüllung richten sich nach Abschnitt 5 dieser Bedingungen.

VIII Abnahme, Übergabe, Gefahrenübergang

  1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer. Die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer jeweils gültigen Preisliste oder derjenigen des Lieferwerkes berechnet.
  2. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Lieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung möglichst gleicher Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
  3. Zum vereinbarten Termin versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden. Wir sind andernfalls berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unseren Ermessen – notfalls auch im Freien – einzulagern und als geliefert zu berechnen. Abrufaufträge sind innerhalb von 365 Tagen seit Auftragsbestätigung abzuwickeln.
  4. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem dafür vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern. Die dabei entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  5. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlasssen des Lagers oder des Lieferwerkes, geht die Gefahr, auch die der Beschlagnahme einer Ware, bei allen Geschäften auch bei franko und frei -Hauslieferung sowie fob und cif-Geschäften auf den Käufer über. Im Übrigen sind, sofern in diesen Bedingungen keine anderen Regelungen getroffen sind, für die Auslegung der verschiedenen Verkaufsklauseln die Incoterms massgebend. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Kosten der Entladung trägt der Käufer.
  6. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transportmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Kosten für die Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht. (Siehe auch Absatz 2.2)
  7. Beförderungs- und Schutzmittel, die ebenso wie Spezialwagen besonders berechnet werden, sowie den Versandweg können wir unter Ausschluss jeder Haftung wählen.

IX Maße, Gewichte, Güten

  1. Güte und Maße bestimmen sich nach DIN Normen bzw. Werkstoffblättern.
  2. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN für Stahl und Eisen oder der geltenden Übung zulässig. Sofern keine DIN Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
  3. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt unanfechtbar zur Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach DIN ermittelt werden. Unberührt davon bleiben die im Stahlhandel üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht eine Einzelvewiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismässig auf diese verteilt.

X Mängelrüge, Gewährleistung, Lieferung nicht vertragsmäßiger Ware

  1. Für Mängel der Ware einschl. des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, soweit dies schriftlich zugesichert wurde, leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:
    1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des Werkes oder Lagers.
    2. Mängel sind unverzüglich, spätestens 7 Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung unverzüglich, spätestens aber 3 Monate nach Empfang der Ware, schriftlich anzuzeigen, berechtigen aber erst dann zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge, wenn das Vorhandensein von Mängel schriftlich durch uns bestätigt wurde. Diese Rügefrist gilt nicht für II Wahl. Vielmehr gilt II Wahl mit Verlassen des Lagers als fest übernommen und Reklamationen bzgl. Güte und Beschaffenheit sind ausgeschlossen. Der Käufer hat vor Verlassen des Lagers Gelegenheit das Material zu besichtigen.
    3. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar gewesen wäre, ausgeschlossen.
    4. Ein Recht zum Rücktritt ist innerhalb von 14 Tagen geltend zu machen. Es verfällt nach Ablauf der Frist.
    5. Stellt uns der Käufer auf Verlangen nicht sofort Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung, so entfallen sämtliche Mängelansprüche.
    6. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir die beanstandete Ware zurück und liefern stattdessen einwandfreie Ware. Wir sind auch berechtigt nachzubessern. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Die Nacherfüllung kann bei Unverhältnismäßigkeit der Kosten abgelehnt werden. Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises, Schadenersatz oder Ersatz der Aufwendungen kann erst nach erfolglosem zweiten Versuch der Nachbesserung verlangt werden. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, hat er nur einen Minderungsanspruch.
    7. Anderwärtige Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
    8. Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Käufer wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend macht.
    9. Soweit nicht anders vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, 1 Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleibt unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzliche Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
    10. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
    11. Werkstoffbezeichnungen und DIN Bestimmungen bedeuten grundsätzlich keine Garantie für die Beschaffenheit der Sache. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen.
    12. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft werden, sog. II A Material stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu. Dies gilt auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

XI Allgemeine Haftbegrenzung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Ziff. 8.+ 9, Absatz X vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen.
  2. Diese Regelung gem. Nr. 1 gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1 + 4 Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gem. Ziff. 8 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung begrenzt.
  3. Wegen Verletzung vertraglicher und ausservertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorstatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
  4. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzes, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschweigen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

XII Anwendung deutschen Rechts

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und den Käufern gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das materielle Recht für die Bundes­republik. Das einheitliche Un-Kaufrecht (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

XIII Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben im Übrigen diese Bedingungen voll wirksam.

XIV Sonstiges

  1. Ausfuhrnachweis. Holt ein Käufer, der ausserhalb der BRD ansässig ist (ausl. Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab oder befördert oder sendet diese ins Ausland, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für die Lieferungen innerhalb der BRD geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
  2. Umsatzsteuer-ID-Nr. Bei Lieferungen von der BRD in andere EG-Mitgliedsstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EG durchführt. Andernfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.

XV Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Duisburg auch für Klage im Wechsel/Scheck-Prozess, soweit gesetzlich zulässig. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.